Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 01. Juli 2021
Das Bundeskabinett hat heute der novellierten Corona-Arbeitsschutzverordnung zugestimmt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte von einer Verlängerung der mit Monatsende auslaufenden Corona-Arbeitsschutzverordnung abgesehen und einen Entwurf zur Neufassung vorgelegt. Damit fällt auch die bislang noch geltende und für das Friseurhandwerk problematische 10-m²-Regelung ab dem 01. Juli 2021.
Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10m² für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung. Des Weiteren ist in § 2 Abs. 2 der Verordnung eine Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht enthalten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Landes-Verordnungsgeber im Bereich körpernaher Dienstleistungen auf die Maskenpflicht vorerst nicht verzichten werden.
Es bleibt zudem bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zwei Selbst- oder Schnelltests innerhalb einer Woche. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Zudem wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt.
„Es ist eine große Erleichterung für das Friseurhandwerk, dass die 10-m²-Regel ab Juli entfällt. Diese hat vor allem hinsichtlich der Ausbildung zu einer inakzeptablen Situation für die Salons geführt. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ein positives Signal und ein weiterer wichtiger Schritt Richtung Normalität.“, so Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV).
Die novellierte Verordnung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Es gilt jedoch wie immer, die jeweiligen Landesverordnungen sowie die ggf. strengeren Regelungen der Berufsgenossenschaft zu beachten.
News: Corona-Arbeitsschutzverordnung ohne 10-m²-RegelDer bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10m² für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung. Des Weiteren ist in § 2 Abs. 2 der Verordnung eine Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht enthalten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Landes-Verordnungsgeber im Bereich körpernaher Dienstleistungen auf die Maskenpflicht vorerst nicht verzichten werden. Es bleibt zudem bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zwei Selbst- oder Schnelltests innerhalb einer Woche. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Zudem wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt. „Es ist eine große Erleichterung für das Friseurhandwerk, dass die 10-m²-Regel ab Juli entfällt. Diese hat vor allem hinsichtlich der Ausbildung zu einer inakzeptablen Situation für die Salons geführt. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ein positives Signal und ein weiterer wichtiger Schritt Richtung Normalität.“, so Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV). Die novellierte Verordnung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Es gilt jedoch wie immer, die jeweiligen Landesverordnungen sowie die ggf. strengeren Regelungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. 2021-06-23 12:53:302021-06-23 12:55:19corona-arbeitsschutzverordnung,10-m²-regel,zentralverband,deutschen,friseurhandwerks,01,juli,2021TruekostenlosZentralverband des Deutschen FriseurhandwerksTel-Aviv-Str. 3D-50676Kölnmanufacturers/zentralverband_FH.png0221-973037-0info@friseurhandwerk.de0221 973037-30Webseite Zentralverband des Deutschen FriseurhandwerksFriseur & Beauty.deEduard ZielinskiFriseurportal Friseur & Beauty.dehttps://friseur-and-beauty.de/images/Friseur-and-Beauty-Logo.pngIm Proffgarten 16D-53804Much+492245 915200info@friseur-and-beauty.de+492245 915201DE 815 814 097
Dieser Artikel wurde am 23.06.2021 veröffentlicht.
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