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BGW nimmt branchenspezifische Corona-Arbeitsschutzstandards zurück

BGW nimmt branchenspezifische Corona-Arbeitsschutzstandards zurück
 
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde nicht erneut verlängert und ist damit am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten.
 

Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel bedeutet, dass es keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten sind. Auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat sich daher entschieden, die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards aktuell zurückzuziehen.

 

Die BGW weist jedoch darauf hin, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dennoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben. In dieser müssen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen festgelegt und fortgeschrieben werden.

 

Aus Sicht der BGW besteht für die Beschäftigten weiterhin eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung. Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb. Je nach Gefährdungslage z.B. durch regional hohe Inzidenzen (hot-spots), Ausbruchsgeschehen im Betrieb oder durch das Auftreten von kritischen Varianten des SARS-CoV-2 und abhängig von dem Infektionsrisiko bei der jeweiligen Tätigkeit, können weitergehende Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden.

 

 

Die BGW weist jedoch darauf hin, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dennoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben. In dieser müssen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen festgelegt und fortgeschrieben werden. Aus Sicht der BGW besteht für die Beschäftigten weiterhin eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung. Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb. Je nach Gefährdungslage z.B. durch regional hohe Inzidenzen (hot-spots), Ausbruchsgeschehen im Betrieb oder durch das Auftreten von kritischen Varianten des SARS-CoV-2 und abhängig von dem Infektionsrisiko bei der jeweiligen Tätigkeit, können weitergehende Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden.  2022-05-29 06:42:06bgw,branchenspezifische,corona-arbeitsschutzstandards,zentralverband,deutschen,friseurhandwerks,corona-arbeitsschutzverordnung,verlängert,26,mai,2022,außer,kraft,getretenTruekostenlosFriseur & Beauty.deEduard Zielinskihttps://friseur-and-beauty.de/images/Friseur-and-Beauty-Logo.png Im Proffgarten 16D-53804Much+492245 915200info@friseur-and-beauty.de+492245 915201DE 815 814 097
 
 
 
Dieser Artikel wurde am 29.05.2022 veröffentlicht.
 
 
 
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